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BPatG, 25.10.2007 - 8 W (pat) 353/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06
Informationsübermittlungsverfahren
Auszug aus BPatG, 25.10.2007 - 8 W (pat) 353/03
Die mit der Einlegung des Einspruchs vom 5. September 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des § 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (vgl. BGH GRUR 2007, 859 und 862).
- BPatG, 26.06.2008 - 8 W (pat) 308/03 Der Senat hat über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 erhoben worden ist, als zuständiger Technischer Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit seiner Einlegung beim Deutschen Patent- und Markenamt begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder und BPatG, Beschl. v. 25.10.2007 - 8 W (pat) 353/03 sowie Winterfeldt/Engels, Aus der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts im Jahre 2007, GRUR 2008, 553, 559 f.).